Satzung

Dies ist die Satzung des „Windenergie Nordeifel e.V.“, Alte Bahnhofstraße 15 – 53937 Schleiden-Gemünd

Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz
Der Verein „Windenergie Nordeifel“ – Verein zur Förderung der Energieeinsparung und der umweltverträglichen Energien, abgekürzt WNV – hat seinen Sitz in Schleiden. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Umweltschutzes durch Energieeinsparung und Nutzung regenerativer Energien, insbesondere der Windenergie in der Nordeifel. Der Vereinszweck soll verwirklicht werden durch

  • Beratung und Information über  Energiesparmaßnahmen und die Nutzung regenerativer Energiequellen.
  • Förderung der Errichtung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien wie Windkraft-, Solar- und Biogasanlagen.

§ 3 Überparteilichkeit
Der WNV ist überparteilich. Der Vereinszweck wird in Zusammenarbeit der unterschiedlichen gesellschaftspolitischen Auffassungen zum gemeinsamen Ziel des Schutzes und Erhalts der Umwelt verfolgt.

§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede Person oder Personengemeinschaft   werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet

  • durch Tod.
  • durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann. Vor dem Beschluss ist das Mitglied zu hören.
  • durch Austritt. Dieser ist dem Vorstand mindestens einen Monat vor dem Ende des Kalenderjahres anzuzeigen. Er wird dann zum Ende dieses     Kalenderjahres wirksam.

§ 6 Vorstand
Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der   Mitgliederversammlung. Der Vorstand besteht aus drei Vorstandsmitgliedern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.  Der Vorstand wird für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Widerruflichkeit wird auf das Vorliegen wichtiger Gründe (insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung) begrenzt.

§ 7 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand   einmal jährlich einzuberufen. Der Vorstand oder ein Viertel   der Mitglieder sind berechtigt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung   einzuberufen. Die Einladung   hat mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich unter Bekanntgabe der   Tagesordnung durch den   Vorstand zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere

  • Satzungsänderungen
  • Bestellung des Vorstandes
  • Höhe der Beiträge

Über die Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu führen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Beiträge
Der volle Jahresbeitrag wird zu Beginn des   Kalenderjahres fällig, bzw. bei Eintritt in den Verein.

§ 9 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünftel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines  bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die umweltschutzorganisation GREENPEACE, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde am 20.Januar 1989 errichtet.